§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen der Firma Solarpower GmbH. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Widersprüchliche Vertragsbedingungen von Seiten des Kunden werden von der Solarpower GmbH nicht anerkannt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 7 Kalendertage gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht und Verpackung. Sind zwischen Vertragsabschluß und Lieferung der Ware mindestens vier Monate vergangen, so kann der Unternehmer den Kaufpreis insoweit erhöhen, inwieweit sich der Lebenshaltungskostenindex in dieser Zeit erhöht hat.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Die vom Verkäufer gegenüber Kaufleuten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Termine verschieben sich bzw. Fristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, behördlicher Eingriff, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausschusswerdens eines wichtigen Arbeitsstückes, Krieg, Streik, Aussperrung, politische Unruhen, Transporthindernisse, Brandschäden, Betriebsstörung und Unfälle im eigenen Betrieb oder Materialschwierigkeiten), die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, unabhängig davon, ob sie bei uns oder dem Unterlieferant eingetreten sind. Schadensersatzansprüche wegen zusätzlicher Kosten durch Lieferverzögerungen, etwa für zuschlagspflichtige Mehrarbeit, zusätzliche Transportkosten sind ebenso ausgeschlossen, wie derartige Ansprüche der nachfolgenden Abnehmer.
Gegenüber Kaufleuten gilt noch folgendes:
Liefer- und Zahlungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
Der Unternehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikationsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab dem 01.01.2002, 24 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und dem Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Transporteurs oder einer eidesstattlichen Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Mitteilung machen. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten und ggf. zuzusenden. Für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung umfasst die von uns gelieferten Waren. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Transport- und Montagekosten sowie sonstige Nebenkosten.
Garantie – Erweiterung
Die Garantiezeit umfasst 5 Jahre auf Vakuumröhren sowie 10 Jahre Garantie auf Glasbruch. Die Garantiezeit beginnt mit Inbetriebnahme der Anlage. In der Garantieleistung sind anfallende Transport- und Montagekosten nicht enthalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn, widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer bedeutet – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – keinen Rücktritt zum Vertrag.
§ 8 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 100 % Vorauskasse ohne Abzug zahlbar. Bei ausdrücklicher Vereinbarung von Skonto, kann bei Barzahlung 3 % Skonto abgezogen werden. Erstkunden zahlen die Ware per Verrechnungsscheck oder Nachnahme. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
§ 9 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen und/oder Verbesserungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Haftung
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
§ 11 Gerichtsstand
Für alle sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Plauen vereinbart.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht be- troffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.